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Satzung

Satzung des Ruderverein Rot - Weiß Naumburg von 1908 e. V.


§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 30.07.1990 gegründete Verein trägt den Namen "Ruderverein Rot - Weiß Naumburg von 1908 e. V."
  2. Er hat seinen Sitz in Naumburg (Saale).
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Naumburg (Saale) unter Nr. VS 45074 eingetragen.

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Der Verein ist selbstlos tätig.
  2. Er dient der Allgemeinheit zur Pflege des Rudersportes und zur Förderung der an dieser Sportart interessierten Heranwachsenden.
    Verschiedene Initiativen des Vereins:
    • Ausbildung von Schülern und Jugendlichen im Rudersport
    • Teilnahme an Regatten und Leistungsvergleichen
    • die Förderung und Ausübung des Wanderruderns zur Förderung sozialer Bindungen an den Verein nach innen und außen
  3. Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein handelt ausschließlich und unmittelbar mit dem Ziel gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Abgabenordnung des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
• Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschafiliche Zwecke.
• Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke genutzt werden.
• Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand ggf. die Mitgliederversammlung. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann dann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
• wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
• wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
• wegen unehrenhafier Handlungen

§ 4.1 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt (Aushang im Bootshaus und auf unserer Homepage).

§ 5 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen ausgesprochen werden:
- Verweis
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
Der Bescheid über die entsprechende Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

- Die Mitgliederversammlung
- der Gesamtvorstand
- der Vorstand

§ 7 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Im lnnenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und der Schatzmeister nur bei Verhinderung beider Vorsitzenden ausüben.
  3. Dem Gesamtvorstand gehört, außer dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, zwei Beisitzer an.
  4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wal zu berufen.
  5. Zu Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
    a. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    b. die Bewilligung von Ausgaben
    c. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
  6. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist als geschäftsführender Vorstand für solche Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem die Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig sind.
  7. Der Gesamtvorstand ist bei der nächsten Gelegenheit darüber zu informieren

§ 8 Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie die 2 Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für den Vorstand werden die Mitglieder einzeln gewählt. Der Vorstand kann auch, bei Erfordernis, im Block gewählt werden, er nimmt seine Konstituierung selbst vor. Innerhalb von 14 Tagen hat der Vorstand den Mitgliedern die Konstituierung durch Aushang im Bootshaus bekannt zu geben.

§ 9 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer 14-tägigen Frist mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
• der Vorstand beschließt oder
• ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung (Aushangtafel im Bootshaus). Zwischen dem Tage der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilelen. Diese muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten :
• Bericht des Vorstandes
• Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstandes
• Wahlen, soweit diese erforderlich
• Beschlussfassung über vorliegende Anträge
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Anträge können von den stimmberechtigten Mitgliedern und vom Vorstand gestellt werden.

Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

Später eingehende Anträge dürfen von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit 1/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit beschlossen wurde.

Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 10 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Kassenprüfung

Die Kassengeschäfte des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

  1. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder beschlossen hat
    oder
    b. von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
  2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Naumburg (Saale), die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Sports zu verwenden hat.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung in Naumburg genehmigt.

Naumburg, den 20.01.2014
L. Gärlich
Vorsitzender

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